Akkordeon-Orchester Mitteltal- Obertal e.V
Akkordeon-Orchester Mitteltal- Obertal e.V

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Akkordeon-Orchester Mitteltal- Obertal
 Höllweg 66/1
72270 Baiersbronn-Mitteltal

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Satzung des

 Akkordeonorchester Mitteltal-Obertal e.V.

Zuletzt genehmigt durch die
Mitgliederversammlung am 08.11
.2013 in Baiersbronn-Mitteltal.

Alle Bezeichnungen sind
geschlechtsneutral.

 

 

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

      1.   Der Verein führt den Namen "Akkordeon-Orchester Mitteltal-Obertal e.V."
  und hat seinen Sitz in Baiersbronn (nachfolgend kurz
  "Verein" genannt).

 

      2.   Der Verein ist unter der
  VR-Nr. 247 im Vereinsregister beim Amtsgericht Freudenstadt eingetragen.

 

      3.   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

      4.   Der Verein wurde am 17. Januar 1975 gegründet und ist seit 17.01.1975 Mitglied im
  Deutschen Harmonikaverband (DHV) in Trossingen. Das Werk dient gemeinnützigen
  Zwecken.

 

 

 

§ 2 Zweck und Ziele

 

      1. Der Verein verfolgt ausschließlich und
      unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
     "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

      2. Zweck des Vereins ist die Förderung  

          der Freizeitgestaltung in musikalischen Dingen.

 

      3. Diesen Zweck verwirklicht der Verein
          insbesondere durch:

 

                  a) Förderung der Aus- und Fortbildung von
                      Musikern und Jungmusikern

                  b) Unterstützung der musikalischen Jugendarbeit
                      und der eigenen Musikschule

                  c) Durchführung von Konzerten und sonstigen
                      kulturellen Veranstaltungen

                  d) Teilnahme an Wertungsspielen

                  e) Mitgestaltung des öffentlichen Lebens in
                      der Gemeinde durch die Mitwirkung an

                        Veranstaltungen kultureller Art

 

      4.  Der Verein betreibt zur Nachwuchsförderung eine Musikschule. Diese wird von einem Schulleiter geführt, der zusammen mit weiteren haupt- und nebenamtlichen
Musiklehrern in den Kreisen Freudenstadt und Rottweil unterrichtet.
Unterrichtet werden alle Instrumente, die in einem Akkordeonorchester
einsetzbar sind: Akkordeon, Gitarre, Schlagzeug, Orgel und Klavier.

 

      5. Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er
          wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder

          nach  demokratischen Grundsätzen geführt

 

 

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

      1. Der Verein ist selbstlos tätig, er
          verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

      2. Mittel des Vereins dürfen nur für die
          satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die

          Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

      3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
         den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch

         unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

      4. Tätigkeiten in Dienst des Vereins dürfen nach Maßgabe eines Vorstandsbeschlusses angemessen vergütet werden.

 

 

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

      1. Dem Verein gehören an:

 

                  a) aktive Mitglieder (Musiker und Jungmusiker)

                  b) fördernde Mitglieder

                  c) Ehrenmitglieder

 

      2. Aktive Musiker sind die Musiker,
          Jugendmusiker sowie die Mitglieder des Vorstands nach

          § 10 dieser Satzung.

 

      3.   Ausscheidende aktive Mitglieder werden als fördernde Mitglieder weitergeführt.

 

      4.  Fördernde Mitglieder sind natürliche und
           juristische Personen, die die Aufgaben des Vereins

            ideell und materiell fördern.

 

      5.  Minderjährige werden durch ihre gesetzlichen Erziehungsberechtigten vertreten. Bei Erreichen der Volljährigkeit kann die Mitgliedschaft auf den Volljährigen übertragen
werden.

 

      6. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die Belange des Vereins in besonderer Weise verdient gemacht haben.

           

      6.  Sinngemäß ist bei der Ernennung zum Ehrenvorsitzenden zu verfahren.

 

 

 

§ 5 Aufnahme

 

      1.   Die Aufnahme als Mitglied in den Verein bedarf eines schriftlichen Antrags beim
Vorstand. Als Mitglied kann auf
Antrag in den Verein aufgenommen werden, wer die Zwecke des Vereins anerkennt
und fördern will. Über den schriftlichen Antrag, der bei Personen unter 18
Jahren durch die/den Erziehungsberechtigten mit unterzeichnet sein muss,
entscheidet der Vorstand.

 

      2. Mit Aufnahme in den Verein anerkennt das
          Mitglied diese Satzung und die von der
          Hauptversammlung beschlossenen
          Mitgliedsbedingungen.

 

      3. Gegen eine ablehnende Entscheidung des
         Vorstandes, die nicht begründet sein muss, kann der Antragsteller

         Einspruch erheben. Über den Einspruchentscheidet die nächste



         anstehende Mitgliederversammlung.

 

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

 

      1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod,
          Austritt oder Ausschluss.

 

                  a) Der Austritt ist nur zum Schluss eines
                     Geschäftsjahres zulässig. Er ist mindestens

                     drei Monate vorher dem Vorstand gegenüber schriftlichzu erklären.

                 



 

      2. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft
          erlischt jeder Anspruch gegenüber dem Verein. 

          Entrichtete Beiträge werden nicht zurückerstattet.

 

 

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

      1.   Alle Mitglieder haben das Recht

 

                  a) nach den Bestimmungen dieser Satzung und
bestehenden Ordnungen an Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
Anträge zu stellen und sämtliche
allgemein angebotenen materiellen und ideellen Leistungen des             Vereins in Anspruch zu nehmen;

                  b) Ehrungen und Auszeichnungen für verdiente
Mitglieder zu beantragen und zu erhalten, die durch den Verein verliehen
werden.

 

      2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins nachhaltig zu       unterstützen und die Beschlüsse der Organe des Vereins durchzuführen.

 

      3. Alle aktiven Mitglieder sind verpflichtet, an den Musikproben teilzunehmen und sich
an den musikalischen Veranstaltungen des Vereins zu beteiligen.
Außerdem haben
sie mit den
vereinseigenen Instrumenten und der Orchesterkleidung sorgfältig umzugehen.
Schäden, die fahrlässig
oder vorsätzlich verursacht werden, sind vom Betreffenden
selbst zu tragen.

 

      4. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung oder durch eine
von der Mitgliederversammlung beschlossene Beitragsordnung dort festgelegten
finanziellen Beitragsleistungen zu erbringen. Ehrenmitglieder und Ehrenvorstände
sind beitragsfrei.

 

 

 

 

 

 

§ 8 Organe

 

Organe des Vereins sind

 

a)Die Hauptversammlung

b) der Vorstand

c)der Ausschuss

 

 

 

§ 9 Hauptversammlung

 

      1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung
          findet mindestens alle zwei Jahre statt.

 

      2. Einladungen zur Einberufung
von Jahresmitgliederversammlungen erfolgen mit einer Frist von mindestens zwei
Wochen zuvor durch öffentliche Bekanntmachung im Mitteilungsblatt „Murgtalbote“
der Gemeinde Baiersbronn durch die vertretungsberechtigten Vorstände unter Angabe der Tagesordnung.

 

      3.  Die geschäftsführenden
Vorsitzenden können im Übrigen bei besonderem Bedarf im Interesse des Vereins
eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung ist zudem einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe
für die Einberufung gegenüber den Vorständen verlangt.
Für die Einladungsfristen gilt Abs. 2. Die Vorsitzenden sind jedoch berechtigt,
die Einladungsfrist für die
Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung auf eine Woche zu
verkürzen, soweit dies wegen der besonderen Bedeutung und der Dringlichkeit erforderlich
wird.

 

      4. Anträge und Anregungen sind einem der Vorsitzenden spätestens eine Woche vor der  Hauptversammlung schriftlich einzureichen.
Später gestellte Anträge werden erst in der darauf folgenden
Mitgliederversammlung behandelt. Dringlichkeitsanträge bedürfen ansonsten der ausdrücklichen Zustimmung zur nachträglichen
Zulassung zur Mitgliederver-sammlung durch die anwesenden Mitglieder.

 

      5. Die Hauptversammlung ist zuständig für die

 

 

                  a) Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,

                  b) Entgegennahme von Berichten des Vorstands sowie der Kassenprüfer,

                  c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, der Erlass
und die Aufhebung/Änderung von Beitragsordnungen,

                  d)Beschlussfassung über wichtige

                    Angelegenheiten/Beschlussvorlagen des Vorstands, soweit
                   diese ordentlich zur Entscheidung durch die

                   Mitgliederversammlung vorgelegt werden,

                  e)Entlastung des Vorstands,

                  f) abschließende Beschlussfassung über
                     Mitgliedsaufnahmen und
Mitgliederausschlüsse
                     in Einspruchsfällen nach § 6 dieser Satzung,

                  g)Erlass und Änderung einer Ehrenordnung,

                  h)Anschluss oder Austritt zu Verbänden,

                  i) Änderung der Satzung,

                  j)Auflösung des Vereins.

 

 

 

 

 

      6. Stimmberechtigt
sind grundsätzlich alle Mitglieder des Vereins, natürliche Personen ab dem      16. Lebensjahr. Das Stimmrecht kann nur
persönlich ausgeübt werden, jedes Mitglied hat     eine
Stimme. Für juristische Personen als Fördermitglieder kann die Übertragung der Teilnahmeberechtigung
und des Stimmrechts auf eine Person durch entsprechende Vollmacht erfolgen; die Bevollmächtigung ist vor Beginn der Versammlung
gegenüber den Vorsitzenden nachzuweisen.
Ansonsten ist eine Stimmrechtsübertragung ausgeschlossen.

 

      7.  Mitgliederversammlungen
werden grundsätzlich von den Vorsitzenden geleitet. Mitgliederversammlungen
sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

 

      8. Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder. Stimmenthaltungen bleiben
unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt

 

      9. Abstimmungen und Wahlen sind offen
          durchzuführen. Eine geheime Abstimmung hat dann zu

erfolgen, wenn dies von mindestens der Hälfte der anwesenden Mitglieder gegenüber der Sitzungsleitung verlangt wird.

 

      10. Über jede Hauptversammlung ist ein
            Protokoll zu führen, das von den Vorsitzenden und vom

            Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

 

 

§ 10 Gesamtvorstand

 

      1.   Der Vorstand besteht aus

 

                 a)   1. Vorsitzenden,

                 b)   2. Vorsitzenden,

                 c)   Schriftführer,

                 d)   Kassierer,

                 e)   Orchesterleiter,

                  f)    mindestens vier aktive Beisitzer

 

            Ferner können weitere Vorstandsmitglieder und Beisitzer für die Jugendabteilung
            gewählt werden.

 

      2.   Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus

                 

                  a)   1. Vorsitzenden,

                  b)   2. Vorsitzenden,

                  c)   Schriftführer,

                  d)   Kassierer,

 

      3.   In das Amt des Vorsitzenden können durch die Mitgliederversammlung auch bis zu
max. drei Mitglieder gewählt werden. Sind mehrere erste Vorsitzende gewählt,
entfällt das Amt des stellvertretenden Vorsitzenden und ggf. das eines
Beisitzers.

 

      4.   Der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende vertreten den Verein im
Außenverhältnis.

 

      5.   Sind mehrere 1.Vorsitzende bestellt, obliegt jedem von Ihnen im Innenverhältnis die
Vertretung des ihm vom Vorstand zugewiesenen Geschäftsbereichs. Für den Fall
der Verhinderung übernimmt im Innenverhältnis der weitere Vorsitzende die
Vertretung.

 

      6.   Im Außenverhältnis vertritt jeder der 1. Vorsitzenden den Verein einzeln.

     7.   Der Vorstand beschließt über alle laufenden Angelegenheiten des Vereins und führt
die  Geschäfte des Vereins,
soweit nicht die Hauptversammlung nach den Bestimmungen dieser     Satzung oder Gesetz zuständig ist. Weiterhin ist der Vorstand verantwortlich für die Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung und die Verpflichtung des Dirigenten     sowie weiterer musikalischer Fachkräfte und Übungsleiter.

 

  1. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit einzelne
    Aufgaben sachkundigen Mitgliedern übertragen.

 

      9.   Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Hauptversammlung für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zu einer gültigen Neuwahl des Vorstands im Amt.

 

10. Die Mitgliederversammlung wählt für eine Amtszeit

      von zwei Jahren zwei Kassenprüfer,die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Eine
      Wiederwahl ist zulässig.

 

      11. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder ein Kassenprüfer vorzeitig aus, so ist der
Vorstandberechtigt, bis zur Nachwahl einem Vereins- oder Vorstandsmitglied kommissarisch die Aufgabe des ausgeschiedenen
Vorstandsmitglieds bzw. Kassenprüfers zu übertragen.

 

Scheidet jedoch während der Amtsdauer mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder des Vorstands aus, ist der vertretungsberechtigte Vorstand verpflichtet, umgehend mit einer Frist von einem Monat eine außerordentliche
Mitgliederversammlung zur Durchführung von Neuwahlen
einzuberufen.

 

      12. Vor Beginn von Vorstandswahlen ist durch offene Abstimmungen ein Wahlleiter zu
wählen; dieser führt die Wahlen durch.

 

      13. Ein Bewerber für ein Vorstandsamt oder auch als Kassenprüfer wird mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder gewählt.

 

      14. Die satzungsgemäß bestellten Amtsträger des Vereins insbesondere
Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer
üben ihr Amt grundsätzlich ehrenamtlich
aus. Für die ehrenamtliche Tätigkeit kann eine angemessene Vergütung gezahlt
werden, die von Seiten des Vorstandes unter Beachtung steuerlicher Grundsätze
festgelegt werden kann.

 

      15. Vorstandssitzungen werden durch die Vorsitzenden einberufen. Eine
Einberufung für eine Vorstandssitzung hat zu erfolgen, wenn dies mindestens von drei Vorstandsmitgliedern beantragt wird. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt
grundsätzlich über alle Angelegenheiten, soweit er nach der Satzung hierfür
zuständig ist. Der Vorstand kann sich eine Vorstandsordnung geben.

 

 

 

§ 11 Kassenprüfung

 

Die für zwei Jahre gewählten
Kassenprüfer haben die Kassengeschäfte des Vereins nach Ablauf von zwei
Kalenderjahren zu prüfen und hierfür einen Prüfungsbericht abzugeben. Das Prüfungs-recht der Kassenprüfer erstreckt sich auf die Überprüfung eines ordentlichen
Finanzgebarens, ordnungsgemäßer Kassenführung und Überprüfung des Belegwesens.
Die Tätigkeit erstreckt sich auf die rein rechnerische Überprüfung, jedoch
nicht auf die sachliche Rechtfertigung von getätigten Ausgaben.

 

Aufgrund eines Vorstandsbeschlusses
oder Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch außerhalb der zweijährigen
Prüfungstätigkeit eine weitere Kassenprüfung aus begründetem Anlass vorgenommen
werden.

 

 

 

§ 12 Satzungsänderungen

 

Eine Änderung der Satzung kann nur
durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden,
stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Der Vorstand ist verpflichtet, bei
Einladungen zur Mitgliederversammlung die vorgesehenen Satzungsänderungen als

besonderen Tagesordnungspunkt aufzuführen und kurz zu begründen.

 

 

 

§ 13 Auflösung des Vereins

 

      1.  Der Verein wird aufgelöst, wenn sich dafür mindestens drei Viertel der anwesenden,
stimmberechtigten Mitglieder der Hauptversammlung aussprechen.

 

      2. ZurAuflösung oder Aufhebung muss ein schriftlicher Antrag vorliegen.
Dieser muss Tages-ordnungspunkt der Hauptversammlung sein.

 

      3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an die Gemeinde Baiersbronn, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung der musikalischen/kulturellen
Aufgaben in den Ortsteilen Mitteltal und Obertal zu verwenden hat.

 

      4.Für den Fall der Durchführung einer Auflösung sind die bisherigen     vertretungsberechtigten Vorstände die Liquidatoren,

          soweit die Mitgliederversammlung keine anderweitige
Entscheidung trifft.

 

 

 

§ 14 Datenschutz

 

      1.  Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein personenbezogene
Daten auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System
gespeichert.

 

      2.Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige        Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie
zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.

 

      3. Als Mitglied des Deutschen Harmonikaverbandes ist der Verein verpflichtet, die
Daten seiner Mitglieder in elektronischer Form an den Verband zu melden.

 

      4. Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens bekannt. Dabei können
personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied
kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung
seiner Daten vorbringen. In diesem Fall unterbleibt in Bezug auf dieses Mitglied
eine weitere Veröffentlichung.

 

      5. Zur Wahrnehmung der satzungsmäßigen Rechte gewährt der Vorstand gegen die
schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet
werden, Einsicht in das Mitgliederverzeichnis.

 

 

      6.  Beim Austritt werden personenbezogene Daten des Mitglieds aus dem
Mitgliederverzeichnis gelöscht. Sämtliche Daten des austretenden Mitglieds, die
die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen
Bestimmungen bis zu zehn Jahren ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts
durch den Vorstand aufbewahrt
.

 

 

 

§ 15 In-Kraft-Treten

 

Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 08.11.2013 verabschiedet
und tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.

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